Mineralrohstoffgesetz
Mineralrohstoffgesetz Art. 1 § 4
- Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
- Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
- Kohlenwasserstoffe; (siehe Erl. 1)
- uran- und throriumhaltige mineralische Rohstoffe.
- Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
